Softing ist der Entwicklung von umweltgerechten und nachhaltig produzierten Produkten verpflichtet. Dazu gehört auch die Vermeidung gefährlicher Stoffe, ohne deren Nutzen für den Kunden zu beeinträchtigen, sowie die Rücknahme von Altgeräten, Batterien und Verpackungen gemäß den aktuellen gesetzlichen Regelungen.
Für die von Softing gelieferten Produkte, die in den Geltungsbereich der RoHS-Richtlinie (EU) 2011/65 fallen, bestätigen wir, dass sie die Anforderungen der RoHS-Richtlinie erfüllen. Die Konformität dieser Produkte mit der RoHS-Richtlinie (EU) 2011/65 oder mit den entsprechenden nationalen Gesetzen wird durch die EU-Konformitätserklärung ausgedrückt. Im März 2015 wurde die RoHS-Richtlinie (EU) 2011/65 durch die delegierte Richtlinie (EU) 2015/863 um weitere Stoffbeschränkungen ergänzt. Für die Softing-Produkte bestätigen wir Ihnen die Einhaltung der delegierten Richtlinie (EU) 2015/863 bezüglich der Stoffbeschränkungen.
Die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 REACH nennt u.a. folgende Pflichten, die von Bedeutung in der Lieferkette sind:
Softing erfüllt die sich aus der REACH Verordnung ergebenden Pflichten. Die Produkte unterliegen nicht den Registrierungspflichten der REACH Verordnung, da es sich bei Softing-Produkten um Erzeugnisse, keine Stoffe oder Zubereitungen, handelt. Unsere Produkte enthalten keine Stoffe, die unter normalen und vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendungsbedingungen freigesetzt werden könnten.
Die nach Art. 33 der REACH Verordnung notwendigen Informationen sind bei den betroffenen Produkten in den Lieferdokumenten enthalten.
Softing verpflichtet sich, die Erzeugnisse entsprechend den Erfordernissen der REACH Verordnung bezüglich der in der Kandidatenliste angegebenen Stoffe regelmäßig abzugleichen.
Die Abfallrahmenrichtline (EU) 2018/851, Artikel 9 verpflichtet die Wirtschaftsteilnehmer in der Europäischen Union, Produkte an die Europäische Chemikalienagentur ECHA zu melden, die einen SVHC-Stoff mit einem Massenanteil größer 0,1 % gemäß REACH-Verordnung Artikel 33(1) enthalten. ECHA hat zu diesem Zweck die zentrale SCIP-Datenbank entwickelt. SCIP steht für “Substances of Concern In articles as such or in complex objects (Products)”.
Softing kommt dieser Berichtspflicht nach und notifiziert in der ECHA SCIP-Datenbank die relevanten Produkte, die ab dem 05. Januar 2021 auf den EU-Markt gebracht werden, auf Basis der SVHC-Informationen aus der Lieferkette.
Per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind zunehmend besorgniserregende Stoffe. Einige von ihnen wurden als gefährlich eingestuft, und die meisten von ihnen sind persistent. Daher ergreifen viele Regierungen Maßnahmen, um die Verwendung von PFAS einzuschränken.
Am 14. Oktober 2020 hat die EU-Kommission ihre Chemikalienstrategie für Nachhaltigkeit verabschiedet. Ziel ist es, die Verwendung von PFAS und das Inverkehrbringen von chemischen Produkten und Gegenständen, die PFAS enthalten, in der EU zu beschränken.
Darüber hinaus hat die Environmental Protection Agency (EPA) in den USA Berichts- und Aufzeichnungspflichten gemäß dem Toxic Substance Control Act (TSCA) für Importeure und Hersteller von PFAS auf dem US-Markt veröffentlicht. Gemäß den Bundesvorschriften haben die Bundesstaaten einen restriktiveren und gezielteren Ansatz gewählt, indem sie umfassendere Richtlinien für den Ausstieg aus PFAS verabschiedet haben.
Softing unterstützt grundsätzlich das Ziel solcher Ansätze, den Schutz der menschlichen Gesundheit und unserer Ökosysteme vor Risiken durch besorgniserregende Stoffe zu verbessern.
Die Einzelheiten der vorgeschlagenen Beschränkung von rund 10.000 PFAS sind über die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) verfügbar. Aufgrund ihrer einzigartigen Eigenschaften werden PFAS heute in einer Vielzahl von Industrieprodukten und in Herstellungsprozessen eingesetzt. Oft wegen ihrer hohen thermischen und chemischen Beständigkeit und der Tatsache, dass sie eine sehr geringe Oberflächenspannung aufweisen und somit wasser- und ölabweisend sind, sowie gleichzeitig abrieb- und verschleißfest sind.
Stoffe der PFAS-Gruppe könnten in einigen unserer Produkte enthalten sein. Wir unternehmen die notwendigen Schritte, um das Vorhandensein von PFAS in unserer Lieferkette zu identifizieren und die Einhaltung aller bestehenden und zukünftigen gesetzlichen Anforderungen zu gewährleisten. Einige PFAS wurden in der Vergangenheit bereits durch verschiedene Verordnungen wie z.B. die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und die POP-Verordnung (EU) 2019/1021 eingeschränkt. Für die meisten Chemikalien, die zur PFAS-Gruppe gehören, gibt es derzeit jedoch keine gesetzliche Verpflichtung, diese Stoffe entlang internationaler Lieferketten offenzulegen. Nichtsdestotrotz führen wir in enger Zusammenarbeit mit unseren Lieferanten die entsprechenden Schritte durch, um die Auswirkungen auf das jeweilige Produkt zu bewerten. Typische Anwendungen für unsere Geschäftsfelder werden z.B. in Veröffentlichungen von Fachverbänden wie ZVEI, BDI, Orgalim, UNIFE genannt, die die derzeit weit verbreiteten Anwendungen von PFAS in der Herstellung und im Endprodukt aufzeigen.
In Anerkennung des weltweiten Handlungsbedarfs zur Beschränkung von POPs (persistent organic pollutants – persistente organische Schadstoffe), hat die Stockholmkonvention ausdrücklich das Ziel, bestimmte persistente organische Schadstoffe zu beseitigen und verbietet oder beschränkt die Erzeugung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr von POPs. Auf europäischer Ebene setzt die "Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe" (POPs-Verordnung) das internationale Abkommen in europäisches Recht um.
Wir haben unsere Lieferanten zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben verpflichtet und stehen mit diesen im ständigen Kontakt, um sicherzustellen, dass unsere Produkte die Stoffverbote und -beschränkungen der POP-Verordnung einhalten. Änderungen der POP-Verordnung einschließlich ihrer Anhänge und insbesondere der Stofflisten in den Anhängen I, II und IV werden stetig verfolgt.
Softing erfüllt die EU-Richtlinie „WEEE II“ (EU-Richtlinie 2012/19/EU „Elektro- und Elektronik-Altgeräte“), umgesetzt in Deutschland durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG).
Softing fühlt sich als langjähriger Hersteller hochqualitativer Hardwareprodukte für die Industrie und das Gewerbe den Zielen des Umweltschutzes verpflichtet. Dazu gehört auch die umweltgerechte Entsorgung und Wiederverwertung unserer Produkte.
Diese Produkte sind mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet. Sie dürfen vom Anwender keinesfalls zusammen mit unsortiertem Siedlungsabfall entsorgt werden, sondern sind davon zu trennen und einer fachgerechten Entsorgung zuzuführen.
Um den Logistikaufwand so gering wie möglich zu halten, bieten wir unseren Kunden an, alle betroffenen Softing Hardwareprodukte kostenlos zurückzunehmen, die frei Haus an Softing geschickt werden. Etwaig enthaltene Batterien (einschließlich Akkumulatoren) dürfen im Gerät verbleiben. Ein Transport von Batterien ist allerdings nur zulässig, wenn diese unbeschädigt sind. Die einschlägigen Transportvorschriften für Batterien sind zu beachten. Anmerkung: Bevor Sie Geräte an uns senden, achten Sie bitte darauf, dass gegebenenfalls vorhandene personenbezogene Daten gelöscht sind, Softing übernimmt dafür keine Haftung.
Wenn Sie von diesem Rücknahme-Service Gebrauch machen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf (E-Mail: [email protected], Phone +49 89 456560).
Softing arbeitet bei der Entsorgung und Wiederverwertung mit renommierten und nach ElektroG zertifizierten Fachbetrieben zusammen.
Softing ist bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR) registriert unter der WEEE-Reg.-Nr.
DE 3925 7114
Die Softing IT Networks GmbH ist mit Ihren Produkten registriert unter der WEEE-Reg.-Nr.
DE 1651 3215
Sollten Sie weitere Informationen benötigen, nehmen Sie bitte Kontakt zu Ihrem Ansprechpartner im Vertrieb auf.
Für Batterien ist im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) das Inverkehrbringen sowie die Rücknahme und Verwertung durch die EU-Verordnung (EU) 2023/1542 und ihre nationalen Umsetzungen geregelt.
Softing erfüllt die Verpflichtungen durch die EU-Verordnung und die nationale Umsetzung in das aktuelle Batterie-Gesetz, unter anderem durch Meldung der Batterietypen, Beitritt zu Batterieentsorgungssystemen und Erfassung der in Verkehr gebrachten Batterien als auch durch leichte Entfernbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien in den Produkten wenn möglich sowie Informationen zu den verwendeten Batterietypen.
Im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist das Inverkehrbringen sowie die Rücknahme und Verwertung von Verpackungen durch das Verpackungsgesetz 3 (VerpackG3) geregelt. Softing hält sich an die damit verbundenen Verpflichtungen wie:
Achten Sie bitte auch auf regionale bzw. kommunale Vorgaben zur Rückgabe von Elektroaltgeräten, Batterien und Verpackungen. Gemäß den nationalen Gesetzgebungen können bei unsachgemäßer Entsorgung solcher Abfälle gegebenenfalls Strafen erhoben werden.